Gefahrgut-News:

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Tunnel und begrenzte Mengen:

Gefahrgüter, denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist und die als begrenzte Menge befördert werden, dürfen Tunnel nicht in jedem Fall passieren.

Umweltgefährdenden Stoffen der UN 3077 und UN 3082 ist gemäß ADR kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet: Der Eintrag in Kap. 3.2 Tabelle A Spalte 15 lautet „(–)“. Wie die IHK Ulm berichtet, bedeutet das, dass bei diesen Stoffen, die unabhängig von der Beförderungsart, regelkonform verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, die Durchfahrt durch alle kategorisierten Tunnel möglich ist.

Wenn diese Stoffe allerdings – aus welchen Gründen auch immer – als begrenzte Mengen gemäß Kap. 3.4 ADR mit einer Bruttomasse der Versandstücke von mehr als 8 t auf einer Beförderungseinheit versandt würden, gelte eine andere Regelung. In diesem Fall sei die Beförderungseinheit vorn und hinten mit dem Kennzeichen nach Abschn. 3.4.13 ADR (250 x 250 mm) zu kennzeichnen und es gelte Abschn. 8.6.4 ADR (in Verbindung mit Unterabschnitt 8.6.3.3 bzw. Abs. 1.9.5.3.6 ADR). Die Durchfahrt durch Tunnel der Tunnelkategorie E sei damit verboten. Vermeidbar sei dies aber bei Anwendung der Sondervorschrift 375 ADR. Damit wäre laut IHK Ulm eine fast vollständige Freistellung von den Vorschriften des ADR möglich.

Neue EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen:

Damit wird die bisherige Verordnung über die Verbringung von Abfällen (EG) Nr. 1013/2006 aufgehoben. Zudem wird die eFTI-Verordnung angepasst.

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Verordnung (EU) 2024/1157 „über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ mit Datum vom 11. April 2024 bekannt gemacht (ABl. L, 2024/1157, 30. April 2024).

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zur Förderung der Klimaneutralität und der Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und der Schadstofffreiheit festgelegt, indem die nachteiligen Auswirkungen, die sich aus Verbringungen von Abfällen und der Behandlung der Abfälle am Bestimmungsort ergeben können, verhindert oder verringert werden. In ihr werden Verfahren und Kontrollregelungen für Verbringungen von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, dem Bestimmungsort und Transportweg der Verbringung, der Art der Abfälle und der Art der am Bestimmungsort anzuwendenden Behandlung der Abfälle abhängen.

Diese Verordnung gilt insbesondere fürVerbringungen von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten;

Verbringungen von aus Drittstaaten in die Union eingeführten Abfällen;

Verbringungen von aus der Union in Drittstaaten ausgeführten Abfällen;

Verbringungen von Abfällen mit Durchfuhr durch die Union in oder aus Drittstaaten.

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Mai 2026; bei einzelnen Bestimmungen weicht der Geltungsbeginn jedoch ab.

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 […] vom 14. Juni 2006 „über die Verbringung von Abfällen“ (ABl. 2006 L 190 S. 1) wird mit Wirkung vom 20. Mai 2024 aufgehoben. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, wobei verschiedene Ausnahme und Übergangsbestimmungen zu beachten sind.

Zudem wird die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anh. III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.

In geringem Umfang wird ebenfalls die Verordnung (EU) 2020/1056 vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen                                                                (eFTI) (ABl. 2020 L 249 S. 33) angepasst.

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